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Das Foto(un)recht

Fotos sind vom Urheberrecht geschützte Werke. Urheber ist der oder die Fotograf/in. Mit ihm oder ihr gilt es genau abzuklären, wofür Fotos verwendet werden. Ansonsten kann das unangenehme Folgen haben.

Fotograf: Cottonbro. Quelle: Pexels.

Vor einigen Wochen flatterte Post vom Rechtsanwalt ins Pzwei-Büro. Da war die Rede von nicht erworbenen Nutzungsrechten, nicht geschlossenen Lizenzverträgen und nicht erfolgter Nennung des Urhebers. Namens ihrer Mandantschaft begehren die Advokaten Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Klingt unangenehm, ist es auch.

Was ist passiert? Wir haben vor einigen Jahren ein Foto für eine Presseaussendung verwendet, das uns ein Kunde zur Verfügung gestellt hat. Diese Fotos sind dauerhaft auf unserer Website verfügbar. So stehen sie Journalistinnen und Journalisten für die Berichterstattung jederzeit zur Verfügung. Für unsere Kunden entsteht auf diese Weise ein kleines Bildarchiv.

So kann aber auch ein/e Fotograf/in oder seine/ihre rechtsfreundliche Vertretung via Google-Bildsuche leicht feststellen, dass wir ein Foto verwendet haben. Im gegenständlichen Fall hatte unser Kunde die Rechte leider nur befristet erworben. Macht schlechte Laune sowie mehrere hundert Euro an Honorar, Strafzuschlag und Rechtsanwaltskosten.

Rechte der Lichtbildkünstler

Laut Urheberrechtsgesetz sind „Werke der Lichtbildkunst“ (§3, Abs. 2), also Fotos, und die Rechte der FotografInnen geschützt. Diese Rechte können per Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht (§24) weitergegeben werden. Bei der Medienarbeit geht es notabene um das Recht zur Veröffentlichung für die redaktionelle Berichterstattung.

Ein weiteres Recht des Urhebers ist das auf Nennung seines Namens (§20). Daher stellen wir Fotos mit folgendem Hinweis zur Verfügung: „Foto: ‚Max Mustermann‘. Nutzung honorarfrei zur redaktionellen Berichterstattung über ‚Kunde‘. Angabe des Bildnachweises ist Voraussetzung.“ Diese Angabe – der sogenannte Copyright-Hinweis – findet sich sowohl auf unserer Website als auch direkt in den IPTC-Daten der Fotodatei.

Manche Kunden wünschen sich die Nennung ihres Firmennamens im Copyright-Hinweis. Ergänzend zum Namen des Fotografen ist das normalerweise möglich. Den Namen des Fotografen weglassen dürfen wir nur, wenn das mit dem Fotografen ausdrücklich vereinbart ist.

Klare Rechte, gute Freunde

Entscheidend ist letztlich, mit dem Fotografen/der Fotografin klar zu vereinbaren, zu welchem Zweck Fotos wo veröffentlicht werden dürfen. Schließlich richtet sich in der Regel auch das Honorar nach der Art und dem Umfang der Nutzung. In der Praxis erfolgt diese Vereinbarung – auch bei uns – oft mündlich. Dann halten unsere FotografInnen die Nutzungsrechte aber stets auf ihrer Rechnung fest, damit es auch Jahre später nicht zu Streitigkeiten kommt.

Beziehen wir Fotos über unsere Kunden, weisen wir auf die Notwendigkeit einer Werknutzungsbewilligung hin. Arbeiten wir mit Stockfotos, dokumentieren wir die Quelle mit Screenshots. So versuchen wir, unangenehme Post zu vermeiden. Das gelingt uns meist, leider aber nicht immer.